Mehrarbeit/Mehrarbeitszuschlag
Mehrarbeit ist jene Arbeit, die zwischen dem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß und dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß (im Regelfall 40 Wochenstunden) geleistet wird. Erst wenn über das gesetzliche Normalarbeitszeitausmaß hinaus gearbeitet wird, fallen Überstunden an.
Beispiele:
- Wurde die Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten kollektivvertraglich auf 38,5 Wochenstunden verkürzt und wird in einer Woche stattdessen 40 Stunden gearbeitet, liegen 1,5 Stunden Mehrarbeit vor. (Werden in einer Woche 41 Stunden gearbeitet, liegen 1,5 Stunden Mehrarbeit und 1 Überstunde vor.)
- Arbeitet eine mit 20 Wochenstunden beschäftigte Teilzeitkraft in einer Woche 25 Stunden, liegen 5 Stunden Mehrarbeit vor.
Von Vollzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist - sofern es keine günstigeren Bestimmungen gibt - zuschlagsfrei.
Teilzeitkräfte hingegen haben seit 1. Jänner 2008 Anspruch auf einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag, der wie folgt geregelt ist:
- Für Mehrarbeitsstunden gebührt ein Zuschlag von 25 %.
- Mehrarbeitsstunden sind allerdings dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten 3-Monats-Zeitraumes, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- Sieht ein Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und erhalten Vollzeitbeschäftigte für Mehrarbeit keinen Zuschlag oder einen geringeren Zuschlag, so sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben (wöchentlichen) Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten ("Puffer").
- Eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich nach dem vereinbarten 3-Monats-Zeitraum kann im Verhältnis 1:1,25 vereinbart werden.
Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen treffen.
- Gibt es im Betrieb eine Gleitzeitvereinbarung, besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Auch Gutstunden, die in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sind zuschlagsfrei.
- Fallen im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung allerdings angeordnete Mehrstunden an, so sind diese - ebenso wie angeordnete Überstunden - grundsätzlich zuschlagspflichtig. Echte Gleitzeit setzt nämlich voraus, dass die Arbeitnehmer:innen sich ihre Arbeitszeit innerhalb der Grenzen der Gleitzeitvereinbarung frei einteilen können.
- Gibt es neben dem Mehrarbeitszuschlag auch noch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für zeitliche Mehrleistung, gebührt jeweils nur der höchste Zuschlag.