Überstunden (-pauschale)
Es ist 17:00, du bist in der Arbeit und du willst gerade nach Hause gehen. Plötzlich stürmt dein Chef herein und verlangt von dir, dass du bis morgen Vormittag eine ganz wichtige Aufgabe erledigst. „Muss ich wirklich schon wieder Überstunden machen?!“, denkst du dir genervt.
Wenn du diese oder eine ähnliche Situation auch schonmal erlebt hast und auch nicht wusstest, wie deine Rechte in Bezug auf Überstunden genau ausschauen, solltest du jetzt unbedingt weiterlesen!
Grundsätzlich gilt: Wenn ein erhöhter Arbeitsbedarf besteht, können Überstunden geleistet werden. Als Überstunde gilt dabei jede gearbeitete Stunde, die über die achtstündige Tages- oder 40-stündige Wochenarbeitszeit hinausgeht.
Wichtig ist auch: Überstunden sind keine Mehrstunden. Was Mehrstunden sind, erfährst du in diesem Beitrag.
Prinzipiell gilt: In der Regel darf die tägliche Arbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Es sind jedoch wöchentlich nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
Zusätzlich wichtig: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von 17 Wochen darf 48 Stunden nicht überschreiten.
Es ist zulässig, dass Arbeitgeber:innen Überstunden verlangen. Gleichzeitig, kann es sein, dass das Interesse der Arbeitnehmer:innen größer ist als jenes der Arbeitgeber:innen.
- Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält kurzfristig die Anordnung, Überstunden zu leisten, um eine Lieferung durchzuführen, die aber auch in zwei Tagen zugestellt werden kann. Der Arbeitnehmer hat aber geplant, nach regulärem Dienstende seine Tochter zu einem Arzttermin zu begleiten. Hier überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers.
Außerdem können Beschäftigte die 10. und 11. Stunde ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für werdende und stillende Mütter gilt ein generelles Überstundenverbot!
Führt die Ablehnung von Überstunden zu Benachteiligungen im Unternehmen oder einer Kündigung, sollten sich Mitglieder der Gewerkschaft GPA unbedingt an die Rechtsberatung wenden!
Die Berechnung des Zuschlags für Überstunden ist gesetzlich geregelt. Viele Kollektivverträge haben allerdings günstigere Bestimmungen.
Grundsätzlich werden die Überstunden samt Zuschlägen in Geld ausbezahlt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden können. Dann entspricht eine Überstunde mit 50 %-igem Zuschlag 1,5 Stunden an Zeitausgleich und eine Überstunde mit 100 %-igem Zuschlag 2 Stunden an Zeitausgleich.
Bei Überstunden ist der Grundlohn immer voll steuerpflichtig, auch Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abgaben müssen entrichtet werden. Für den Zuschlag wiederum gelten andere Regeln, dieser ist – abhängig von der jeweiligen Höhe – bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei.
Du bist dir nicht sicher, ob und wie in deinem Fall der Zuschlag versteuert werden muss? Als Mitglied der Gewerkschaft GPA kannst du gratis Rechtsberatung in Anspruch nehmen, melde dich dazu bei uns.
Wichtig ist, dass du die Überstunden – so wie auch die regulären Arbeitsstunden – dokumentierst, um diese geltend machen zu können. Eine genau Arbeitszeiterfassung ist daher besonders wichtig, um auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können, dass die Grenzen der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wurden.
Deine Arbeitszeitaufzeichnungen sind im Falle des Falles auch vor Gericht ein gültiges Beweismittel.
Wenn im Dienstvertrag oder Dienstzettel ein Überstundenpauschale vereinbart ist, bedeutet dies, dass Überstunden, welche geleistet werden, im Ausmaß dieses Pauschales abgegolten sind. Es bedeutet auch, dass man grundsätzlich bereit ist, im Anlassfall Überstunden zu erbringen.
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Leistet man allerdings regelmäßig mehr als die vereinbarten Überstunden, sind die über das Pauschale hinausgehenden Stunden gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird dazu das jeweilige Kalenderjahr herangezogen und die geleisteten Überstunden der pauschalierten Abgeltung gegenübergestellt (die sogenannte Deckungsprüfung durch Arbeitgeber:innen). Sollte dabei festgestellt werden, dass weniger Überstunden geleistet wurden, als abgegolten werden, bleiben Arbeitgeber:innen dennoch an die Höhe des Pauschale gebunden.
Als Mehrarbeit sind all jene Stunden einzuordnen, die zwischen dem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß und dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß (im Regelfall 40 Wochenstunden) geleistet werden.
Achtung: Wenn der Kollektivvertrag die gesetzliche Normalarbeitszeit um 2 Stunden verkürzt, gelten die Stunden bis zur Erfüllung der gesetzlichen Normalarbeitszeit von derzeit 40 Stunden/Woche als „Differenzstunden“. Diese sind sowohl für Vollzeit- wie für Teilzeitbeschäftigte in der Regel zuschlagsfrei. Beträgt die Differenz bei Vollzeitangestellten zum Beispiel 2 zuschlagsfreie Stunden, so gilt dies für die ersten 2 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt, dass bei Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25% bzw. eine Abgeltung durch Zeitausgleich zum Verhältnis 1:1,25. Dabei ist zu beachten, dass der Zuschlag von 25% in Geld (und ein entsprechender Zeitausgleich) erst dann anfällt, falls die entsprechenden Stunden nicht innerhalb eines Quartals durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Um sicherzugehen, dass Mehrstunden vorliegen, muss auf den Kollektivvertrag und das Beschäftigungsverhältnis Rücksicht genommen werden. Mehr Informationen dazu findest du hier.
Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden machen. Lehrlinge zwischen 16 und 18 Jahren nur in Ausnahmefällen. Wichtig: Unabhängig davon, ob geleistete Überstunden zulässig waren oder nicht, sind diese immer mit dem entsprechenden Zuschlag bzw. Zeitausgleich abzugelten.
Weiters gilt: Lehrlinge bis 18 Jahre haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit, die den Sonntag beinhalten muss.
Wenn die Überstunden vor dem letzten Arbeitstag nicht als Zeitausgleich verbraucht werden, sind diese samt Zuschläge auszuzahlen. Auch hier ist es wichtig, die Arbeitszeiten genau zu dokumentieren, um entsprechende Forderungen stellen zu können. Wie auch während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses werden die Überstunden entsprechend versteuert bzw. die Zuschläge bis zu gewissen Grenzen steuerfrei behandelt.